DOI-Reminder: Zulässig oder nicht?
DOI-Reminder – darunter versteht man wiederholt verschickte Double-Opt-in-Bestätigungsmails (kurz DOI-Mail) nach einer Newsletter-Anmeldung, wenn der Empfänger auf die erste DOI-Mail nicht reagiert.
veröffentlicht 30.07.2021, aktualisiert 06.12.2022
1. Zweck der Double-Opt-in-Mail
Das Double-Opt-in-Verfahren (DOI) dient dazu, online erfolgte Anmeldungen, typischerweise über Anmeldeformulare, durch die Inhaber der dabei angegebenen E-Mail-Adressen schriftlich bestätigen zu lassen.
Der Verantwortliche der Werbe-E-Mails ist verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Einwilligung vorweisen zu können – die gespeicherten DOI-Mails inklusive der erfassten Bestätigungsdaten erfüllen diesen Zweck als derzeit einziges geeignetes Mittel.
Die DOI-Bestätigungsmail stellt sicher, dass:
- Die Mailbox hinter der registrierten E-Mail-Adresse existiert und Mails empfangen kann, Mails also auch ankommen
- Inhaber der Mailboxen durch den Link-Klick in der DOI-Mail bestätigen, dass sie hinreichend über die Umstände und Details ihrer Anmeldung sowie ihrer Rechte informiert wurden
- sie selbst die Einwilligung freiwillig erteilt und kein Dritter einfach die E-Mail-Adresse eingetragen haben
- der verantwortliche Versender jederzeit nachweisen kann, dass die Werbung nicht unerwünscht war, sondern eine Einwilligung insbesondere gemäß Art. 7 DSGVO vorliegt
2. Und wenn die DOI-Mail nicht bestätigt wird?
Dies kommt natürlich vor. Es kann ein technischer Grund sein – DOI-Mails landen im Spam-Filter, Empfänger sind länger abwesend und übersehen die DOI-Mail oder – sie wollen einfach (doch) keine Werbung erhalten. Für den Versender ist es praktisch unmöglich herauszufinden, warum eine DOI-Mail nicht bestätigt wurde.
Der Versender sollte eine Nicht-Bestätigung als Ablehnung werten.
Der Gesetzgeber hat bewusst die Vorab-Einwilligung mit Nachweispflicht vorgesehen. Die erste DOI-Mail nach der Anmeldung ist dabei nur eine geduldete Ausnahme. Streng genommen stellt sie selbst bereits eine unerwünschte Belästigung durch Werbung dar. In Ermangelung eines besseren Verfahrens betrachten aber nahezu alle Juristen die erste DOI-Mail als “notgedrungen” zulässig. Wichtig dabei ist aber, ihren Zweck nicht zu verwässern und sie für weitere Dinge (z.B. konkrete Werbung, Slogans usw.) mit zu nutzen.
Gegen weitere DOI-Reminder nach der DOI-Mail kann sich ein Empfänger ebenso wenig wehren, wie gegen sonstigen Spam – er könnte noch monatelang täglich solche Reminder erhalten. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass solche weiteren DOI-Reminder zulässig sind, sondern belästigende Werbung darstellen.
3. Lohnen sich DOI-Reminder überhaupt?
Es entsteht ein gewisser Schwund – Anmelder, die durchaus die Werbe-E-Mail abonnieren wollten, fallen aus dem Verteiler, weil die DOI-Mail im Spam-Ordner landet oder sie diese zu spät/nie entdecken. Die Zahlen und Erfahrungen zeigen allerdings auch, dass DOI-Reminder regelmäßig eher mäßige bis schlechte Konvertierungen erzeugen. Sie führen nur in Ausnahmefällen zu einer Konvertierung bzw. bestätigten Einwilligung. Viel größer ist die Gefahr, dass sich ein Empfänger nach der x-ten DOI-Reminder Mail massiv belästigt fühlt und Schritte einleitet (Spam-Meldung, Beschwerde einreichen, Unterlassung, usw.).
Wenn unbestätigte DOI-Mails ein anhaltendes umfangreiches Problem sind, sollte mehr Energie und Mühe in das Anmeldeverfahren als Ganzes gesteckt werden. Hier sind bessere Wirkungshebel vorhanden, um Anmelder dazu zu bringen, die DOI-Mail zu bestätigen (Reputation, Zustellbarkeit, Motivation, usw.).
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