AGB

Für Kunden, die vor Oktober 2014 einen Vertrag mit XQueue abgeschlossen haben, gelten weiterhin die AGB von 2007.
Andernfalls gelten die unten aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 2014).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XQueue GmbH (nachfolgend: „XQueue“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Vertragspartner“). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als XQueue ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.2 Es gelten jeweils die AGB von XQueue in ihrer aktuell gültigen Fassung. Dem Vertragspartner werden Änderungen oder Ergänzungen der AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht weniger als vier Wochen mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang nicht, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht der Vertragspartner fristgemäß, so ist XQueue berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Hierauf wird XQueue in der Mitteilung hinweisen.

1.3 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Leistungs-beschreibung

2.1 Soweit XQueue ASP-Services (d.h. die Nutzung von Software auf Servern von XQueue über ein Webinterface) erbringt, ist Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen der Routerausgang des XQueue-Rechenzentrums. Die Anbindung des Vertragspartners an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Vertragspartners erforderlichen Hard- oder Software obliegt dem Vertragspartner. Die erfolgreiche Zustellung von E-Mails wird von XQueue nicht gewährleistet.

2.2 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Produktspezifikation in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. XQueue wird dem Vertragspartner jederzeit die geltende Produktspezifikation zur Verfügung stellen.

2.3 XQueue ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise, wie z. B. die Rechenzentrumsanbindung an das Internet, durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen. Aktuell arbeitet XQueue im Rahmen der Vertragserfüllung mit der Claranet GmbH in Frankfurt am Main, der wusys GmbH in Offenbach am Main, der Hetzner Online AG in Nürnberg und Amazon Web Services in Frankfurt am Main zusammen. Soweit XQueue im Rahmen der Vertragserfüllung weitere Dritte beauftragen möchte, wird XQueue den Vertragspartner im Vorfeld hierüber informieren. Der Vertragspartner hat das Recht, der Auftragserteilung innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung durch XQueue zu widersprechen.

2.4 Soweit der Vertragspartner Daten – gleich in welcher Form – an XQueue übermittelt, stellt der Vertragspartner von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. XQueue wird seine Server regelmäßig sichern und mit angemessenem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der Vertragspartner die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf die Server von XQueue übertragen. Sofern Daten vom XQueue-System erstmalig erstellt werden (insbesondere Reportingdaten), wird XQueue diese Daten entsprechend den aktuellen technischen Standards einmal an jedem Werktag sichern. Die Sicherung erfolgt automatisiert auf Datenträgern, die zumindest während der folgenden sieben Tage nicht gelöscht oder erneut bespielt werden. Eine Vorhaltung von Sicherungsdateien, die älter als sieben Tage sind, erfolgt nicht.

2.5 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn XQueue an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung und andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen.

3. Pflichten/ Mitwirkungspflichten des Vertragspartners/ Inhalte

3.1 Der Vertragspartner ist ausdrücklich verpflichtet, die Einhaltung der jeweils im Empfängerland geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie – im Fall einer Nutzung von XQueue-IP-Adressen – die Erhaltung von Whitelistings sowie der Sender Reputation bei der Nutzung der Vertragsprodukte (auch für Testzwecke) sicherzustellen. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet sicherzustellen, dass:

  • von jedem Emailempfänger die erforderliche Einwilligungserklärung bzgl. der Zustellung und Auswertung von elektronischen Nachrichten vorliegt,
  • der inhaltsverantwortliche Versender klar erkennbar ist und die Emails ein leicht erkennbares Impressum mit den erforderlichen Angaben enthalten,
  • die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung in den Newsletterversand entsprechend der aktuell geltenden Bestimmungen realisiert wurde und
  • kein nach den geltenden Regelungen und Bestimmungen unzulässiges Tracking (insbesondere: Einzeltracking) stattfindet.

3.2 Der Vertragspartner benennt einen Ansprechpartner für Beschwerden im Zusammenhang mit den in obiger Ziff. 3.1 aufgeführten Pflichten mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die Reaktionszeit für Anfragen an diesen Ansprechpartner beträgt maximal 24 h werktäglich. Der Vertragspartner wird innerhalb der Reaktionszeit qualifiziert zu den Beschwerden Stellung nehmen und Optionen für die Einstellung der Pflichtverletzungen mit XQueue diskutieren; eine Beseitigung der Beschwerden innerhalb der Reaktionszeit durch den Vertragspartner ist nicht geschuldet, diese muss jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung durch XQueue erfolgen.

3.3 Des Weiteren ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass XQueue für die Ausführung von Nachrichtenversendungen über elektronische Kanäle auf die Mitwirkung, insbesondere auf die Bereitstellung von Daten in geeigneter Form und Qualität, seitens des Vertragspartners angewiesen ist.

3.4 Bei Entdeckung von Störungen und Mängeln ist der Vertragspartner verpflichtet, diese XQueue unverzüglich unter Angabe einer konkreten schriftlichen Fehlerbeschreibung mitzuteilen. Eine detaillierte Fehleranalyse durch den Vertragspartner ist nicht geschuldet, XQueue sollte jedoch auf Grund der Fehlerbeschreibung in der Lage sein, den Fehler zu reproduzieren (Angabe der Fehlfunktion und der Umstände, unter denen diese Fehlfunktion auftritt). Der Vertragspartner wird XQueue bei der weiteren Analyse und der Fehlerbeseitigung in angemessenem Umfang unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Fehlermeldung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von XQueue aufgetreten ist, kann XQueue dem Vertragspartner die Kosten für die Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen.

3.5 Bei der Übertragung jedweder Daten an das XQueue-System stellt der Vertragspartner durch geeignete Mittel, insbesondere durch den Einsatz von Virenscannern und Firewalls, sicher, dass unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Vertragspartners und die Übermittlung schädigender Daten verhindert bzw. unterbunden werden.

3.6 Bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen wird der Vertragspartner alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beachten. Insbesondere ist es ihm untersagt, Daten (auch Adressdaten) und Inhalte einzustellen und zu versenden, die gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder die fremde gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner ist für die von ihm bereit gestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass XQueue nur technischer Dienstleister und Übermittler der E-Mail-Nachrichten und insoweit zu einer Überprüfung der Daten und Inhalte weder unter rechtlichen, sachlichen oder sonstigen Gesichtspunkten verpflichtet ist; XQueue behält sich eine solche Überprüfung jedoch jederzeit vor.

3.7 Bei einem Verstoß gegen die in dieser Ziff. 4 aufgeführten Pflichten des Vertragspartners ist XQueue berechtigt, Daten oder Inhalte des Vertragspartners ganz oder vorläufig zu sperren oder Vertragsleistungen in sonstiger Weise einzustellen. Entsteht XQueue aus einem durch den Vertragspartner verschuldeten Verstoß gegen die in dieser Ziff. 4 festgehaltenen Pflichten des Vertragspartners ein Schaden, so hat der Vertragspartner XQueue diesen Schaden zu ersetzen und XQueue insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

3.8 XQueue kann die vertragsgegenständliche Leistung jederzeit in für den Vertragspartner zumutbarem Maße und unter Beachtung, dass die Leistungsmerkmale gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind, ändern. Die Änderung ist dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer oder wenn das Leistungsangebot aufgrund technisch oder rechtlich bedingter Veränderungen geändert oder ergänzt werden muss.

3.9 Ist der Vertragspartner zur Abnahme verpflichtet (insbesondere bei Konfigurations-, Änderungs- oder sonstigen als Werkleistung erbrachten Programmierleistungen), so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten erfolgen. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Abnahme oder Zurückweisung der Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. In jedem Fall gilt die Abnahme mit der vorbehaltslosen Nutzung der Leistung als erfolgt.

4. Nutzungsrechte/-Daten

4.1 Stellt XQueue dem Vertragspartner ASP-Services zur Verfügung, so räumt XQueue dem Vertragspartner für die Laufzeit des Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Anwendung auf den XQueue-Systemen (im XQueue-Rechenzentrum) zu nutzen. Eine Überlassung der Anwendung an den Vertragspartner erfolgt nicht. Soweit XQueue während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates und Upgrades der Anwendung bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht auch für diese.

4.2 Stellt XQueue dem Vertragspartner Software zur Installation auf eigenen Computersystemen zur Verfügung, so räumt XQueue dem Vertragspartner (soweit nicht in einer gesonderten Lizenzvereinbarung abweichend geregelt) das entgeltliche, nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht ein, diese Software auf einem seiner Computersysteme zu nutzen (Einzelplatzlizenz).

4.3 Soweit XQueue dem Vertragspartner Benutzerdokumentation zur Verfügung stellt, ist der Vertragspartner zum Ausdruck und zur Vervielfältigung ausschließlich für die vertraglich festgelegten Zwecke berechtigt. In jedem Fall darf die Dokumentation nur nach Abstimmung mit XQueue verändert werden (einschließlich der Entfernung vorhandener Schutzrechtsverke sowie der Entfernung von Hinweisen auf die Herkunft der Dokumentation von XQueue). Das Urheberrecht an der Dokumentation verbleibt in jedem Fall bei XQueue.

4.4 Soweit nicht in einer gesonderten Vereinbarung abweichend geregelt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Anwendung über die vereinbarten Zwecke hinaus oder für andere als seine eigenen Dateien zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzungskreises zugänglich zu machen; eine Nutzung der XQueue Technologie ist ausschließlich nur für eigene Zwecke gestattet.

4.5 Eine Übertragung weiterer Nutzungs- oder sonstiger Rechte wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Das Eigentum an der Software und der dazu gehörigen Dokumentation verbleibt vollständig bei XQueue. Nähere nutzungsrechtliche Regelungen werden im individuellen Nutzungsvertrag getroffen.

4.6 Soweit XQueue auf der Benutzeroberfläche oder in sonstigen Teilen der Software oder der dazugehören Dokumentation ein Firmen- oder Produkt-Logo und/oder einen sonstigen Hinweis auf XQueue anbringt, wird der Vertragspartner die entsprechenden Kennzeichnungen auch dann unverändert bestehen lassen, wenn er das XQueue-Produkt als „White-Label-Agenturlösung“ einsetzt.

4.7 XQueue stellt dem Vertragspartner für die Nutzung der XQueue-Technologie eine Benutzerkennung und ein Passwort (Zugangsdaten) zur Verfügung. Der Vertragspartner wird das mitgeteilte Passwort bei der ersten Nutzung unverzüglich in ein neues, nur ihm bekanntes, Passwort abändern. Der Vertragspartner wird die Zugangsdaten nur den jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Im Übrigen wird er die Zugangsdaten geheim halten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten. Der Vertragspartner wird XQueue unverzüglich davon unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.

5. Vergütung/ Zahlung/ Fälligkeit

5.1 Es gelten die individuell vereinbarten und schriftlich bestätigten Preise. Soweit keine Preise vereinbart wurden, gelten die jeweils aktuellen Listenpreise von XQueue.

5.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Vertragsleistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die jeweils bei Erbringung der Vertragsleistung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

5.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung ohne Skonti oder sonstige Abzüge fällig.

5.5 Bei Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen werden alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstige vergütungsreduzierenden Vereinbarungen hinfällig. In diesem Fall gilt der ursprüngliche Preis, der ohne die Gewährung von Rabatten oder Skonti bzw. sonstigen vergütungsreduzierenden Vereinbarungen errechnet wurde, als vereinbart. Ferner hat XQueue bei einem Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen das Recht, die Leistungserbringung gegenüber dem Vertragspartner, einschließlich der Leistungserbringung aus anderen Vertragsverhältnissen, einzustellen.

5.6 XQueue ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von XQueue durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.7 XQueue behält sich eine Preisanpassung – frühestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Vertrages – vor. Diese wird dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Der schriftlichen Mitteilung steht eine Mitteilung per E-Mail gleich. Dem Vertragspartner steht für den Fall der Preiserhöhung ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung zu.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

6.1 Der Vertragspartner darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aus solchen Ansprüchen geltend gemacht werden, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und ebenfalls entweder rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.

6.2 Der Vertragspartner darf seine Forderungen und Rechte aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung XQueues an Dritte abtreten.

7. Gewährleistung

7.1 Der Vertragspartner hat die Vertragsleistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. nach Mitteilung der Zugangsdaten einem Funktionstest in der später für ihn relevanten Systemumgebung zu unterziehen. Dabei auftretende Mängel wird er XQueue innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Vertragsleistung bzw. Mitteilung der Zugangsdaten mitteilen. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls unverzüglich an XQueue mitgeteilt werden. Unterlässt der Vertragspartner eine entsprechende Mitteilung, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

7.2 XQueue gewährleistet eine Systemverfügbarkeit (Zugang zu den asp-Services, Emailversand innerhalb vereinbarter Zeiten etc.) von 99 % im Kalenderjahr. Hierin nicht eingerechnet sind Zeiten für Pflege- und Wartungsarbeiten (updates etc.), die dem Kunden angemessene Zeit im Voraus mitgeteilt wurden und insgesamt nicht die Dauer von 5 Stunden pro Monat überschreiten.

7.3 Mitarbeiter von XQueue sind zu Zusagen, die die Fähigkeiten der Produkte, den Leistungsumfang oder sonstige den Produkten anhaftende Tatsachen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt und können daher auch keine Beschaffenheitszusagen abgeben. Etwas anderes gilt nur, sofern eine solche Zusage schriftlich von der XQueue-Geschäftsführung bestätigt wird.

7.4 XQueue ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner die fällige Vergütung bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Leistungserbringung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, 12 Monate ab Abnahme. Schadensersatzansprüche verjähren jedoch immer innerhalb der gesetzlichen Fristen.

8. Haftung

8.1 Auf Schadensersatz haftet XQueue – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die XQueue arglistig verschwiegen hat,
  • soweit XQueue eine Garantie übernommen hat und
  • aufgrund von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet XQueue auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

8.3 Für Vermögensschäden ist die Haftung von XQueue in jedem Fall und unabhängig vom Rechtsgrund auf EUR 25.000 EUR pro Jahr und Schadensfall begrenzt, bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

8.4 Macht ein Vertragspartner Schadenersatz wegen des Verlustes von Daten geltend, so hat er nachzuweisen, dass er der im Verkehr üblichen Verpflichtung zur Sicherung eigener Daten gegen Verlust oder sonstiges Abhandenkommen nachgekommen ist.

8.5 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber XQueue ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von XQueue.

9. Vertrag, Änderung, Kündigung

Soweit nicht anders vereinbart, gelten mit XQueue bestehende Vertragsverhältnisse auf unbestimmte Dauer und können von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner verfällt bestehendes Prepaid-Volumen zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird. Bei einer Kündigung durch XQueue verfällt das Prepaid-Guthaben mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung, sofern der Vertragspartner den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Erfolgt die Kündigung seitens XQueue aus nicht vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so erstattet XQueue das zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehende Prepaid-Guthaben dem Vertragspartner anteilig zurück.

10. Datenübermittlung und Nutzung

10.1 Verwendet der Vertragspartner Daten Dritter oder übermittelt an XQueue Daten Dritter zur Weiterverarbeitung, so ist er verpflichtet, für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und zu gewährleisten, dass diese Daten frei von Rechten Dritter sind bzw. mit Zustimmung des betroffenen Dritten weiterverarbeitet werden dürfen.

10.2 Sollte XQueue in diesem Zusammenhang wegen einer Rechtsverletzung des Vertragspartners gleich welcher Art, in Anspruch genommen werden, stellt der Vertragspartner XQueue von solchen Ansprüchen frei und verpflichtet sich, alle daraus erwachsenden Kosten zu übernehmen. Dies umfasst auch die Kosten, die im Zusammenhang mit einer angemessenen Verteidigung dieser Ansprüche stehen.

11. Geheimhaltung, Nennung als Referenz

11.1 Die Parteien vereinbaren, den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie alle ihnen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite vertrauchlich zu behandeln und keinem Dritten mitzuteilen.

11.2 Von der Pflicht zur vertraulichen Behandlung ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder einer Vertragspartei ohne Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung von dritter Seite mitgeteilt wurden oder zu deren Offenlegung die offenbarende Seite aus Gesetz oder aufgrund einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.

11.3 XQueue ist berechtigt, den Vertragspartner als Referenzkunden aufzuführen (auf der Website, in Werbeunterlagen etc.), eine Pressemitteilung über die Zusammenarbeit zu veröffentlichen und in diesem Zusammenhang auch das Logo des Vertragspartners zu nutzen. Der Vertragspartner kann die Nennung und Aufführung als Referenzkunde jederzeit schriftlich untersagen.

12. Auskünfte und technische Beratung

Die Auskünfte und Empfehlungen von XQueue erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, XQueue hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Vertragspartners geeignet ist, hat der Vertragspartner durch eigene Tests zu untersuchen. Auskünfte und Informationen von XQueue stellen keine Beschaffenheitszusage für ihre Produkte dar.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertragspartners und von XQueue ist Offenbach am Main, soweit nichts anderes vereinbart wurde oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.

13.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Offenbach am Main vereinbart. XQueue hat daneben die Wahl, den Vertragspartner an dessen Sitz zu verklagen.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 10/2014